Rechtssatz RS0026159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026159
Entscheidungsdatum
28.08.1969
Rechtssatz
Ein "Austritt" aus der ansonsten bestehen bleibenden Gesellschaft ist nur im Fall der Statuierung einer Nachschußpflicht oder sonst wichtiger Veränderungen (§ 834 ABGB) durch die Gesellschaftermehrheit möglich (unter Berücksichtigung der divergierenden Lehrmeinungen Ehrenzweigs, Gschnitzers und Wahles).Ein "Austritt" aus der ansonsten bestehen bleibenden Gesellschaft ist nur im Fall der Statuierung einer Nachschußpflicht oder sonst wichtiger Veränderungen (Paragraph 834, ABGB) durch die Gesellschaftermehrheit möglich (unter Berücksichtigung der divergierenden Lehrmeinungen Ehrenzweigs, Gschnitzers und Wahles).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026159
Dokumentnummer
JJR_19690828_OGH0002_0010OB00125_6900000_001