Rechtssatz RS0026202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026202
Entscheidungsdatum
07.04.1970
Rechtssatz
Die Bank, die ein listig erschlichenes Darlehen dem Darlehensnehmer mit Rücksicht darauf beläßt, sich beim vertragsverfassenden Notar schadlos halten zu können, trifft in Verletzung ihrer Rettungspflicht ein nach § 1304 ABGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, wenn sie durch die sofortige Anfechtung des Darlehensvertrages den voraussehbaren Schaden vermeiden hätte können.Die Bank, die ein listig erschlichenes Darlehen dem Darlehensnehmer mit Rücksicht darauf beläßt, sich beim vertragsverfassenden Notar schadlos halten zu können, trifft in Verletzung ihrer Rettungspflicht ein nach Paragraph 1304, ABGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, wenn sie durch die sofortige Anfechtung des Darlehensvertrages den voraussehbaren Schaden vermeiden hätte können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 67/70
Entscheidungstext OGH 07.04.1970 8 Ob 67/70
Veröff: JBl 1970,621 = NZ 1971,76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026202
Dokumentnummer
JJR_19700407_OGH0002_0080OB00067_7000000_001