Rechtssatz RS0026226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026226
Geschäftszahl
14Ob140/86 (14Ob141/86); 1Ob2318/96f
Entscheidungsdatum
25.10.1996
Rechtssatz
Jeder Arzt hat als "Sachverständiger" den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten (§ 1299 ABGB). Von einem Facharzt ist hiebei noch ein höheres Maß an Fachwissen zu verlangen als von einem praktischen Arzt.Jeder Arzt hat als "Sachverständiger" den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten (Paragraph 1299, ABGB). Von einem Facharzt ist hiebei noch ein höheres Maß an Fachwissen zu verlangen als von einem praktischen Arzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026226
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_003