Rechtssatz RS0026269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026269
Entscheidungsdatum
10.10.1951
Rechtssatz
Im Falle einer Verstaatlichung nach dem 2. VerstaatlichungsG ist die Gesellschaft, der das Eigentumsrecht übertragen wurde, vom Zeitpunkt des Verstaatlichungsbescheides an zur Kündigung von Bestandverhältnissen legitimiert, auch wenn ihr Eigentumsrecht im Grundbuch noch nicht einverleibt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0026269
Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0010OB00595_5100000_001