Rechtssatz RS0026308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026308
Entscheidungsdatum
21.03.1974
Rechtssatz
Wenn der Rechtsanwalt trotz Auftrages zur Exszindierung keinen Versuch in dieser Richtung unternimmt, fällt ihm grobe Nachlässigkeit und auffallende Sorglosigkeit zur Last, sodaß seine Schadenersatzpflicht grundsätzlich - siehe die Möglichkeit einer Schadensabwendung nach § 37 EO auch nach Erteilung des Zuschlages bzw Klagsführung nach § 1041 ABGB - gegeben ist.Wenn der Rechtsanwalt trotz Auftrages zur Exszindierung keinen Versuch in dieser Richtung unternimmt, fällt ihm grobe Nachlässigkeit und auffallende Sorglosigkeit zur Last, sodaß seine Schadenersatzpflicht grundsätzlich - siehe die Möglichkeit einer Schadensabwendung nach Paragraph 37, EO auch nach Erteilung des Zuschlages bzw Klagsführung nach Paragraph 1041, ABGB - gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026308
Dokumentnummer
JJR_19740321_OGH0002_0060OB00035_7400000_001