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Rechtssatz RS0026309

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026309

Geschäftszahl

2Ob519/87

Entscheidungsdatum

11.02.1988

Rechtssatz

Wird eine dem Beweisführer günstige Protokollierung des Prozeßgegners über einen Geschehensablauf im internen Bereich von letzterem als unrichtig bezeichnet und ist dies nicht mehr objektiv überprüfbar, so ist eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt: Es obliegt hier der beklagten Partei (Krankenhaus), die ihren Prozeßstandpunkt auf die Unrichtigkeit der später übermalten Eintragungen stützt, diese Unrichtigkeit nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 519/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 2 Ob 519/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026309

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0020OB00519_8700000_001