Rechtssatz RS0026310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026310
Entscheidungsdatum
03.09.1986
Rechtssatz
Die in einem Rechtsstreit vertretene Ansicht eines Rechtsanwaltes, seine Partei habe wegen schwerer Vertrauenserschütterung (Zahlungsunfähigkeit eines Käufers, der einen behaupteten Bausparbrief nicht abgeschlossen und Offenbarungseid abgelegt hatte) vom Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung vor Fälligkeit der Zahlung zurücktreten können, ist vertretbar und macht ihn nicht für die Kosten des verlorenen Rechtsstreites haftungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026310
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00606_8600000_001