Rechtssatz RS0026311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026311
Geschäftszahl
6Ob18/72; 6Ob76/72; 7Ob168/75; 5Ob550/81
Entscheidungsdatum
07.04.1981
Rechtssatz
Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des § 1299 ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 18/72
Entscheidungstext OGH 27.01.1972 6 Ob 18/72
- 6 Ob 76/72
Entscheidungstext OGH 27.04.1972 6 Ob 76/72
Auch; Fahrlässige Fehlbedienung eines neuen Röntgengerätes. (T1)
- 7 Ob 168/75
Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 168/75
- 5 Ob 550/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 550/81
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026311
Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0060OB00018_7200000_001