Rechtssatz RS0026314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026314
Entscheidungsdatum
10.06.1969
Rechtssatz
Eine unsachgemäße Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt liegt nicht vor, wenn dieser die die Verjährung unterbrechende Klage zwar beim unzuständigen Gericht einbrachte, der Ausspruch der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes aber auf Grund Abgehens des Höchstgerichtes von der bis dahin ständig geübten Spruchpraxis erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026314
Dokumentnummer
JJR_19690610_OGH0002_0080OB00107_6900000_001