Rechtssatz RS0026346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026346
Geschäftszahl
3Ob100/29; 2Ob32/29; 1Ob91/99k
Entscheidungsdatum
25.05.1999
Rechtssatz
Zulässigkeit des Rechtsweges für Schadenersatzklagen gegen einen Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt wegen eines Kunstfehlers. (Vor AHG).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/29
Entscheidungstext OGH 06.02.1929 2 Ob 32/29
Beisatz: Zulässigkeit des Rechtsweges für die Schadenersatzklage auch gegen die Pflegerin. (T1) Veröff: SZ 11/32
- 3 Ob 100/29
Entscheidungstext OGH 13.02.1929 3 Ob 100/29
Veröff: SZ 11/97 Soweit eine öffentliche Anstalt, wenn auch in der Form des öffentlichen Rechtes, eine Verbindlichkeit auf sich genommen hat, die ihrem Inhalte nach einer privatrechtlichen Verbindlichkeit gleichkommt, haftet sie für Schuldverletzungen ihrer Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Bewirkung der ihr obliegenden Leistungen bedient, nach § 1313 a ABGB. Diese gesetzliche Bestimmung gilt auch für die Verpflichtungen öffentlicher Natur, deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Für die Folgen einer Fahrlässigkeit oder eines unterlaufenen Kunstfehlers haftet auch der beamtete Arzt an öffentlichen Heilanstalten nach § 1299 ABGB. RG vom 10.06.1940, VIII 64; Veröff: DREvBl 1940/272 BGH vom 26.03.1956, III ZR 220/52 Vgl aber Universitätsklinik; Veröff: Sd JZ 1953,551 Vgl aber VfGH vom 07.10.1952, Z B 98/52 Öffentlich - rechtlicher Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen einer öffentlichen Krankenanstalt und ihren Pfleglingen. Veröff: JBl 1952,589
- 1 Ob 91/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
Vgl; Beisatz: Die Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zählt zur Privatwirtschaftsverwaltung des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers. (T2); Veröff: SZ 72/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0026346
Dokumentnummer
JJR_19290213_OGH0002_0030OB00100_2900000_001