Rechtssatz RS0026347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026347
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Rechtssatz
Wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen große Wahrscheinlichkeit besteht, das Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen, ist es jedenfalls Pflicht des Masseverwalters, sich vor der Verwertung von Betriebsmitteln der Konkursmasse zunächst zu vergewissern, daß diese Sachen Massevermögen und nicht Fremdeigentum sind (Hier: Baumaschinen eines Bauunternehmens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026347
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0080OB00011_8900000_001