Rechtssatz RS0026378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026378
Entscheidungsdatum
27.05.1982
Rechtssatz
Eine bloß generelle Weisung (hier: Verschlossenhalten eines Tores der Lawinengalerie vor einem Tunnel der Tauernautobahn bei niedrigen Temperaturen wegen Vereisungsgefahr der Fahrbahn durch Luftströmungen) kann nicht als hinreichende Erfüllung einer obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne § 1319 a ABGB angesehen werden, wenn die Einhaltung dieser Weisung nicht in zumutbarer Weise kontrolliert wird.Eine bloß generelle Weisung (hier: Verschlossenhalten eines Tores der Lawinengalerie vor einem Tunnel der Tauernautobahn bei niedrigen Temperaturen wegen Vereisungsgefahr der Fahrbahn durch Luftströmungen) kann nicht als hinreichende Erfüllung einer obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne Paragraph 1319, a ABGB angesehen werden, wenn die Einhaltung dieser Weisung nicht in zumutbarer Weise kontrolliert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026378
Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0080OB00068_8200000_001