Rechtssatz RS0026392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026392
Geschäftszahl
7Ob568/89 (7Ob569/89, 7Ob570/89)
Entscheidungsdatum
27.04.1989
Rechtssatz
Kosten verlorener Prozesse, die der Klient des Rechtsanwaltes trotz der Belehrung, daß es sich hiebei um mit außergewöhnlich hohem Risiko belastete Prozesse handle, führen wollte, sind keine dem Klienten des Anwaltes rechtswidrig zugefügten Schäden, weshalb dafür keine Schadenersatzverpflichtung besteht. Eine Schadenersatzpflicht des Anwaltes kann nur für jene Kosten bestehen, die durch seine unvollständige Information entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026392
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0070OB00568_8900000_001