Rechtssatz RS0026442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026442
Entscheidungsdatum
26.06.1975
Rechtssatz
Es fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des § 79 Abs 5 GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu vertreten.Es fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5, GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026442
Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0060OB00057_7500000_001