Rechtssatz RS0026464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026464
Geschäftszahl
3Ob232/53; 9ObA67/18w
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Rechtssatz
Für die Dauer der Funktion eines Angestellten einer Aktiengesellschaft als Aufsichtsratsmitglied ruht das bestehende Dienstverhältnis, erlischt aber nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 232/53
Entscheidungstext OGH 10.06.1953 3 Ob 232/53
- 9 ObA 67/18w
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
Abweichend; Beisatz: Mit der Bestellung eines Angestellten zum Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft kommt es – zumindest im Zweifel – nicht bloß zu einem Ruhen seines bisherigen Angestelltenverhältnisses, sondern zu einem Erlöschen, sodass aufgrund der damit vorliegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Abfertigungsanspruch fällig geworden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026464
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0030OB00232_5300000_002