Rechtssatz RS0026475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026475
Geschäftszahl
7Ob804/82 (7Ob805/82); 6Ob612/91
Entscheidungsdatum
12.12.1991
Rechtssatz
Wer in gleichgelagerten Angelegenheiten bereits mehrfach mit den Finanzbehörden zu tun gehabt hatte, darf darauf vertrauen, daß eine bisherige (ständige) Auslegung einer bestimmten Gesetzesstelle auch in Zukunft Entscheidungen dieser Behörde zugrunde gelegt werden werde (Hier: Änderung der Auslegung des § 99 Abs 4 EStG 1967).Wer in gleichgelagerten Angelegenheiten bereits mehrfach mit den Finanzbehörden zu tun gehabt hatte, darf darauf vertrauen, daß eine bisherige (ständige) Auslegung einer bestimmten Gesetzesstelle auch in Zukunft Entscheidungen dieser Behörde zugrunde gelegt werden werde (Hier: Änderung der Auslegung des Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026475
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0070OB00804_8200000_001