Rechtssatz RS0026480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026480
Entscheidungsdatum
16.02.1978
Rechtssatz
Ein Architekt, der den Auftrag zur Erstellung eines die Seilbahnachse enthaltenden Lageplanes erhält, hat bei der Verfassung dieses Lageplanes die von der Seilbahnachse betroffenen Grundstücke einzuzeichnen. Er haftet hiebei für unterlaufene Fehler nur dann nicht, wenn die Verwendung eines derartigen Planes zur Ermittlung der von der geplanten Anlage betroffenen Grundeigentümer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit läge und damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026480
Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0060OB00505_7800000_001