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Rechtssatz RS0026480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026480

Geschäftszahl

6Ob505/78

Entscheidungsdatum

16.02.1978

Rechtssatz

Ein Architekt, der den Auftrag zur Erstellung eines die Seilbahnachse enthaltenden Lageplanes erhält, hat bei der Verfassung dieses Lageplanes die von der Seilbahnachse betroffenen Grundstücke einzuzeichnen. Er haftet hiebei für unterlaufene Fehler nur dann nicht, wenn die Verwendung eines derartigen Planes zur Ermittlung der von der geplanten Anlage betroffenen Grundeigentümer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit läge und damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 505/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 505/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026480

Dokumentnummer

JJR_19780216_OGH0002_0060OB00505_7800000_001