Rechtssatz RS0026494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026494
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Ein Unternehmer, der eine Reifenfachwerkstätte betreibt, gibt zu erkennen, dass er über jene technischen Kenntnisse verfügt, die für die betriebssichere Ausrüstung von Fahrzeugen mit Reifen notwendig sind. Von ihm kann erwartet werden, dass er überdurchschnittliche Sorgfalt darauf verwendet, Fahrzeuge mit geeigneten Reifen auszustatten und diese betriebssicher zu montieren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 170/71
Entscheidungstext OGH 29.06.1972 2 Ob 170/71
Veröff: SZ 45/75 = JBl 1973,207 = ZVR 1973/153 S 210
- 2 Ob 7/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf einen Werkvertrag übertragbar, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026494
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00170_7100000_005