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Rechtssatz RS0026494×

Rechtssatz RS0026494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026494

Geschäftszahl

2Ob170/71; 2Ob7/10h

Entscheidungsdatum

02.12.2010

Rechtssatz

Ein Unternehmer, der eine Reifenfachwerkstätte betreibt, gibt zu erkennen, dass er über jene technischen Kenntnisse verfügt, die für die betriebssichere Ausrüstung von Fahrzeugen mit Reifen notwendig sind. Von ihm kann erwartet werden, dass er überdurchschnittliche Sorgfalt darauf verwendet, Fahrzeuge mit geeigneten Reifen auszustatten und diese betriebssicher zu montieren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 170/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 2 Ob 170/71
    Veröff: SZ 45/75 = JBl 1973,207 = ZVR 1973/153 S 210
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf einen Werkvertrag übertragbar, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19720629_OGH0002_0020OB00170_7100000_005