Rechtssatz RS0026496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026496
Entscheidungsdatum
29.03.1978
Rechtssatz
Mit der Annahme der Bestellung eines für den speziellen Bodenbelag geeigneten Klebstoffes hat der Verkäufer zu erkennen gegeben, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse bezüglich der Auswahl eines geeigneten Klebstoffes zutraue, und muß daher den Mangel dieser Kenntnis nach § 1299 ABGB vertreten.Mit der Annahme der Bestellung eines für den speziellen Bodenbelag geeigneten Klebstoffes hat der Verkäufer zu erkennen gegeben, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse bezüglich der Auswahl eines geeigneten Klebstoffes zutraue, und muß daher den Mangel dieser Kenntnis nach Paragraph 1299, ABGB vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026496
Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0030OB00654_7700000_001