Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0026515×

Rechtssatz RS0026515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026515

Geschäftszahl

3Ob557/83

Entscheidungsdatum

13.04.1983

Rechtssatz

Vom Steuerberater muß gefordert werden können, daß er nach Durchsicht der ihm überlassenen Unterlagen und allfälligen Einsicht in die Steuerakten innerhalb kurzer Zeit überschlägig feststellt, welche Zeit zur Aufarbeitung der rückständigen Aufbuchungen notwendig ist und ob er mit seinem Personal dazu in der Lage ist, die Ergebnisse so rechtzeitig greifbar zu machen, daß die Abgabenbescheide noch wirksam mit Berufung bekämpft werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 557/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 557/83
    Veröff: HS XIV/XV/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026515

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0030OB00557_8300000_001