Rechtssatz RS0026515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026515
Entscheidungsdatum
13.04.1983
Rechtssatz
Vom Steuerberater muß gefordert werden können, daß er nach Durchsicht der ihm überlassenen Unterlagen und allfälligen Einsicht in die Steuerakten innerhalb kurzer Zeit überschlägig feststellt, welche Zeit zur Aufarbeitung der rückständigen Aufbuchungen notwendig ist und ob er mit seinem Personal dazu in der Lage ist, die Ergebnisse so rechtzeitig greifbar zu machen, daß die Abgabenbescheide noch wirksam mit Berufung bekämpft werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026515
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0030OB00557_8300000_001