Rechtssatz RS0026516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026516
Geschäftszahl
5Ob317/84 (5Ob318/84, 5Ob319/84)
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
Steht eine Vertragsverletzung fest, so ist es nach neuerer Auffassung gemäß § 1298 ABGB Sache des auf Schadenersatz in Anspruch Genommenen, den Beweis für jene Tatumstände zu erbringen, aus denen sich redlich ergibt, daß sein Verhalten rechtmäßig bzw schuldlos war.Steht eine Vertragsverletzung fest, so ist es nach neuerer Auffassung gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache des auf Schadenersatz in Anspruch Genommenen, den Beweis für jene Tatumstände zu erbringen, aus denen sich redlich ergibt, daß sein Verhalten rechtmäßig bzw schuldlos war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026516
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0050OB00317_8400000_001