Rechtssatz RS0026533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026533
Entscheidungsdatum
13.10.1977
Rechtssatz
An die Sorgfaltspflicht einer Bank bei einer über die Bonität eines Kunden erteilten Auskunft sind strenge Anforderungen zu stellen. Wenn die Anfrage einer Sparkasse, ob eingereichte Schecks gedeckt seien, die Bank dies verneint und ungefragt hinzufügt, daß der Aussteller des Schecks immer rechtzeitig für Deckung gesorgt habe, trifft sie ein erhebliches Mitverschulden an dem durch die Honorierung des Schecks entstandenen Schadens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026533
Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0070OB00642_7700000_001