Rechtssatz RS0026542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026542
Entscheidungsdatum
09.05.1974
Rechtssatz
Ein gewerblicher Realitätenvermittler und Realkreditvermittler kann sich insoweit auf die Autorität des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und Schätzmeisters über das Zureichen einer geboten Sicherheit berufen, als nicht ein Gutachten von so extremer Oberflächlichkeit und Nachlässigkeit vorliegt, daß mit den zu erwartenden Kenntnissen eines Kreditvermittlers die Mangelhaftigkeit des Gutachtens erkannt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026542
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00072_7400000_002