Rechtssatz RS0026545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026545
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Rechtssatz
Den Händler trifft hinsichtlich der Warenqualität eine Prüfungspflicht, wobei an einen Fachhändler entsprechend strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Der Käufer kann aber auch von einem Drogisten regelmäßig nicht erwarten, daß dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026545
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0020OB00514_7900000_005