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Rechtssatz RS0026556

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026556

Geschäftszahl

7Ob84/70

Entscheidungsdatum

17.06.1970

Rechtssatz

Der Beklagte kann gegen die Honorarforderung seines Anwalts nicht mit Erfolg einwenden, dieser habe ihn durch Versäumung der ersten Tagsatzung daran gehindert, seine Verurteilung durch Prozeßverschleppung hinauszuzögern, denn die Verhinderung des Beklagten, aus einem rechtswidrigen Verhalten, nämlich einer mißbräuchlichen Prozeßführung, Vorteil zu ziehen, ist schon an sich nicht geeignet, zu seinen Gunsten einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 84/70
    Entscheidungstext OGH 17.06.1970 7 Ob 84/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026556

Dokumentnummer

JJR_19700617_OGH0002_0070OB00084_7000000_001