Rechtssatz RS0026556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026556
Entscheidungsdatum
17.06.1970
Rechtssatz
Der Beklagte kann gegen die Honorarforderung seines Anwalts nicht mit Erfolg einwenden, dieser habe ihn durch Versäumung der ersten Tagsatzung daran gehindert, seine Verurteilung durch Prozeßverschleppung hinauszuzögern, denn die Verhinderung des Beklagten, aus einem rechtswidrigen Verhalten, nämlich einer mißbräuchlichen Prozeßführung, Vorteil zu ziehen, ist schon an sich nicht geeignet, zu seinen Gunsten einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026556
Dokumentnummer
JJR_19700617_OGH0002_0070OB00084_7000000_001