Rechtssatz RS0026559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026559
Entscheidungsdatum
09.11.2010
Rechtssatz
Wird ein schwerbeladener Lastkraftwagen abgeschleppt, der infolge Defektes über keine eigene Maschinenkraft verfügt, so darf sich er Lenker des Schleppfahrzeuges nicht mit Auskünften des Lastkraftwagen - Zugfahrers über den Druck der Bremsanlage begnügen, sondern er ist verpflichtet, sich selbst darüber zu informieren und im Rahmen des ihm Zumutbaren alles vorzukehren, damit ein Bremsdefekt nicht auftreten oder rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Außerachtlassung dieser wichtigen Vorsichtsmaßnahme stellt ein gravierendes Verschulden dar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 45/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 45/84
Veröff: ZVR 1985/144 S 273
- 4 Ob 146/10i
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbliebenes Abklemmen der Fahrzeugbatterie durch ein professionelles Abschleppunternehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026559
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0080OB00045_8400000_002