Rechtssatz RS0026590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026590
Entscheidungsdatum
10.02.1972
Rechtssatz
Der Geschädigte kann nach den §§ 1301 f ABGB die Solidarhaftung mehrerer fahrlässig handelnder Schädiger - bzw ihrer Haftpflichtversicherer (§ 63 Abs 1 KFG) - nur bei gemeinschaftlicher, dh zusammenwirkender Schadenszufügung (anläßlich ein und desselben Schadensereignisses im Sinne einer "Ereigniseinheit") und unter der weiteren Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß sich nicht bestimmen läßt, welche Teile des angerichteten Schadens von dem einen oder anderen Schädiger verursacht wurden.Der Geschädigte kann nach den Paragraphen 1301, f ABGB die Solidarhaftung mehrerer fahrlässig handelnder Schädiger - bzw ihrer Haftpflichtversicherer (Paragraph 63, Absatz eins, KFG) - nur bei gemeinschaftlicher, dh zusammenwirkender Schadenszufügung (anläßlich ein und desselben Schadensereignisses im Sinne einer "Ereigniseinheit") und unter der weiteren Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß sich nicht bestimmen läßt, welche Teile des angerichteten Schadens von dem einen oder anderen Schädiger verursacht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026590
Dokumentnummer
JJR_19720210_OGH0002_0130OS00020_7200000_001