Rechtssatz RS0026630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026630
Entscheidungsdatum
27.06.1984
Rechtssatz
Durch die Kreditgewährung wird häufig nach außenhin der Anschein der Kreditwürdigkeit des Schuldners hervorgerufen; es kann aber sicherlich nicht gesagt werden, daß in einer derartigen Kreditgewährung stets ein Ratschlag oder eine Auskunft im Sinne des § 1300 ABGB zu sehen ist.Durch die Kreditgewährung wird häufig nach außenhin der Anschein der Kreditwürdigkeit des Schuldners hervorgerufen; es kann aber sicherlich nicht gesagt werden, daß in einer derartigen Kreditgewährung stets ein Ratschlag oder eine Auskunft im Sinne des Paragraph 1300, ABGB zu sehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026630
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_007