Rechtssatz RS0026652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026652
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Rechtssatz
Bei einer schweren Operation (hier: Herzoperation) ist zu fordern, daß der Arzt einer solchen durch ein Gespräch mit dem Patienten bzw durch ein Gespräch auch mit den Eltern des minderjährigen Patienten herausfindet, wieweit eine Aufklärung über Operationsnebenwirkungen gewünscht und auch menschlich verkraftet werden kann. Erst nach einem solchen Gespräch könnte beurteilt werden, ob dem Arzt im Interesse der Heilung des Patienten eine weitere Aufklärung nicht mehr zugemutet werden könnte, ob es Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht des Patienten (bzw der Eltern) auf weitere Aufklärung gibt und dergleichen mehr.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 562/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 562/84
Veröff: RdW 1985,272 = JBl 1985,548 = EvBl 1985/85 S 450 = SZ 57/207
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026652
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00562_8400000_001