Rechtssatz RS0026693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0026693
Entscheidungsdatum
03.12.2002
Rechtssatz
Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in § 2 AnfO und § 28 KO ausdrücklich. Gemäß § 1301 ABGB haften Mittäter für den von ihnen verursachten Schaden solidarisch.Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in Paragraph 2, AnfO und Paragraph 28, KO ausdrücklich. Gemäß Paragraph 1301, ABGB haften Mittäter für den von ihnen verursachten Schaden solidarisch.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 506/85
Entscheidungstext OGH 06.05.1986 5 Ob 506/85
Veröff: JBl 1986,514 = ÖBA 1986,636 = SZ 59/79
- 14 Os 141/01
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
Auch; nur: Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in § 2 AnfO und § 28 KO ausdrücklich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026693
Dokumentnummer
JJR_19860506_OGH0002_0050OB00506_8500000_001