Rechtssatz RS0026710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026710
Entscheidungsdatum
17.04.2007
Rechtssatz
Haftung einer RealitätenvermittlungsgmbH dafür, daß sie einen Vertragsentwurf mit einer unwirksamen Befristung des Mietverhältnisses verfaßte und die (unrichtige) Auskunft erteilte, eine Befristung des Mietverhältnisses sei möglich und wirksam. Da die Auskunftserteilung nicht selbstlos erfolgte, ist der Sorgfaltsmaßstab der des § 1299 ABGB.Haftung einer RealitätenvermittlungsgmbH dafür, daß sie einen Vertragsentwurf mit einer unwirksamen Befristung des Mietverhältnisses verfaßte und die (unrichtige) Auskunft erteilte, eine Befristung des Mietverhältnisses sei möglich und wirksam. Da die Auskunftserteilung nicht selbstlos erfolgte, ist der Sorgfaltsmaßstab der des Paragraph 1299, ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 652/92
Entscheidungstext OGH 22.12.1992 8 Ob 652/92
Veröff: SZ 65/167
- 3 Ob 118/05g
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 118/05g
Ähnlich; nur: Der Sorgfaltsmaßstab ist der des § 1299 ABGB. (T1); Beisatz: Hier: Briefverkehr einer Hausverwaltung mit einem Mieter. (T2); Beisatz: Die Beurteilung des Sorgfaltsverstoßes im konkreten Einzelfall stellt ebenso wie die Auslegung einer entsprechenden Formulierung grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T3)
- 5 Ob 275/06m
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 275/06m
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Damit sind auch gewisse Informations- und Aufklärungspflichten des Realitätenvermittlers verbunden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026710
Dokumentnummer
JJR_19921222_OGH0002_0080OB00652_9200000_001