Rechtssatz RS0026714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026714
Entscheidungsdatum
27.01.1971
Rechtssatz
Ein ärztlicher Kunstfehler liegt nicht schon dann vor, wenn sich eine an sich richtige ursprüngliche Diagnose in der weiteren Entwicklung des Falles als unvollständig erweist und die Therapie auf die richtige, wenn gleich vielleicht objektiv unvollständige Diagnose abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026714
Dokumentnummer
JJR_19710127_OGH0002_0060OB00018_7200000_003