Rechtssatz RS0026718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026718
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
Der Gefälligkeitsrat muß grundsätzlich dem dadurch Geschädigten gegenüber abgegeben werden. Eine Haftung einem Dritten gegenüber kommt nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Ratgebers im Sinn des § 1301 ABGB als Verleitung des Ratsuchenden zu einer schädigenden Handlung Dritten gegenüber zu qualifizieren ist.Der Gefälligkeitsrat muß grundsätzlich dem dadurch Geschädigten gegenüber abgegeben werden. Eine Haftung einem Dritten gegenüber kommt nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Ratgebers im Sinn des Paragraph 1301, ABGB als Verleitung des Ratsuchenden zu einer schädigenden Handlung Dritten gegenüber zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026718
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0010OB00032_8900000_001