Rechtssatz RS0026725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026725
Entscheidungsdatum
13.04.1983
Rechtssatz
Daß das Fehlen der inhaltlichen Erfordernisse der Berufung nach § 250 Abs 1 lit b bis d BAO dazu führen muß, daß die Berufung nach § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Berufungsverfahren eingestellt wird, wenn dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Berufung nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wurde, muß der Steuerberater, wenn er sich zur Übernahme der Vertretung im Abgabenrechtsmittelverfahren bereit findet, wissen.Daß das Fehlen der inhaltlichen Erfordernisse der Berufung nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera b bis d BAO dazu führen muß, daß die Berufung nach Paragraph 256, Absatz 3, BAO als gegenstandslos erklärt und das Berufungsverfahren eingestellt wird, wenn dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Berufung nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wurde, muß der Steuerberater, wenn er sich zur Übernahme der Vertretung im Abgabenrechtsmittelverfahren bereit findet, wissen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026725
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0030OB00557_8300000_002