Rechtssatz RS0026730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026730
Geschäftszahl
7Ob109/70 (7Ob112/70)
Entscheidungsdatum
03.06.1970
Rechtssatz
Eine Klagseinschränkung, nicht eine Klagsänderung liegt vor, wenn der Kläger zunächst den vollen Rückersatz des von ihm gezahlten Betrages verlangt, dann jedoch ein eigenes Mitverschulden anerkennt und nur mehr einen dementsprechenden Teilbetrag begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026730
Dokumentnummer
JJR_19700603_OGH0002_0070OB00109_7000000_001