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Rechtssatz RS0026774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026774

Geschäftszahl

2Ob67/71; 2Ob297/71; 2Ob77/95

Entscheidungsdatum

30.10.1995

Rechtssatz

Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch einen Beinamputierten, der sich mit regelmäßigen Vorsprachen beim Wohnsitzarbeitsamt (Tulln) begnügt, wo er nicht darauf aufmerksam gemacht wird, daß er sich an das Arbeitsamt für Körperbehinderte Wien wenden müsse.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 67/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 2 Ob 67/71
  • 2 Ob 297/71
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 2 Ob 297/71
    Vgl; Beisatz: Der Verletzte kommt seiner Schadensminderungspflicht nach, wenn er sich beim Arbeitsamt meldet, dessen Ratschlägen nicht zuwiderhandelt, dessen Entscheidung abwartet und sodann einen Posten annimmt, der diesen Ratschlägen entspricht. Es geht nicht zu seinen Lasten, wenn ihn das Arbeitsamt nicht auf weitere Möglichkeiten der Tätigkeit aufmerksam macht. (T1) Veröff: EvBl 1972/318 S 605 = SozM IA/e,1033
  • 2 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 77/95
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026774

Dokumentnummer

JJR_19710415_OGH0002_0020OB00067_7100000_001