Rechtssatz RS0026792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026792
Entscheidungsdatum
25.09.1975
Rechtssatz
Ein geschädigter Student ist gegenüber dem Schädiger nicht verpflichtet, zu dessen Vorteil, also zur Schadensminderung, in den zur Erholung der Schüler dienenden Ferien eine bezahlte Ferialpraxis zu absolvieren, er braucht sich daher das dabei erzielte Entgelt nicht anrechnen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026792
Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0020OB00151_7500000_001