Rechtssatz RS0026795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026795
Entscheidungsdatum
30.01.1976
Rechtssatz
Die Frage der Zumutbarkeit einer kosmetischen Operation kann unerörtert bleiben, wenn nicht mit der erforderlichen Verläßlichkeit bejaht werden kann, daß in Anbetracht der Kosten der Operation, des für die mit ihr verbundenen Schmerzen zu gewährenden Schmerzensgeldes und der dann allenfalls doch noch fortbestehenden Möglichkeit einer Behinderung des besseren Fortkommens überhaupt eine Schadensminderung erzielt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0026795
Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0020OB00006_7600000_001