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Rechtssatz RS0026795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026795

Geschäftszahl

2Ob6/76

Entscheidungsdatum

30.01.1976

Rechtssatz

Die Frage der Zumutbarkeit einer kosmetischen Operation kann unerörtert bleiben, wenn nicht mit der erforderlichen Verläßlichkeit bejaht werden kann, daß in Anbetracht der Kosten der Operation, des für die mit ihr verbundenen Schmerzen zu gewährenden Schmerzensgeldes und der dann allenfalls doch noch fortbestehenden Möglichkeit einer Behinderung des besseren Fortkommens überhaupt eine Schadensminderung erzielt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 6/76
    Entscheidungstext OGH 30.01.1976 2 Ob 6/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0026795

Dokumentnummer

JJR_19760130_OGH0002_0020OB00006_7600000_001