Rechtssatz RS0026796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026796
Geschäftszahl
8Ob193/77; 2Ob42/79
Entscheidungsdatum
24.04.1979
Rechtssatz
Verschuldensaufteilung 2 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagen - Lenkers, dessen Geschwindigkeit um fünf bis zehn km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von fünfzig km/h überschritt und der einen zu geringen Tiefenabstand einhielt gegenüber dem Personenkraftwagen - Lenker, der die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig anzeigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026796
Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00193_7700000_001