Rechtssatz RS0026802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026802
Entscheidungsdatum
21.01.1971
Rechtssatz
War dem mitgefahrenen Beschädigten erkennbar, daß der Lenker zufolge Alkoholisierung das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb hätte nehmen dürfen, so ist belanglos, ob der Lenker vom Strafgericht wegen § 335 oder wegen § 337 lit b StG verurteilt wurde.War dem mitgefahrenen Beschädigten erkennbar, daß der Lenker zufolge Alkoholisierung das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb hätte nehmen dürfen, so ist belanglos, ob der Lenker vom Strafgericht wegen Paragraph 335, oder wegen Paragraph 337, Litera b, StG verurteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026802
Dokumentnummer
JJR_19710121_OGH0002_0020OB00212_7000000_001