Rechtssatz RS0026807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026807
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Rechtssatz
Wurde eine Ware einem Frachtführer übergeben und bei einem Unfall, den ein Dritter und Frachtführer mitverschuldet haben, zerstört, dann hat der geschädigte Eigentümer der Ware gegenüber dem schädigenden Dritten für das Verschulden des Frachtführers im Rahmen des § 1304 ABGB einzustehen.Wurde eine Ware einem Frachtführer übergeben und bei einem Unfall, den ein Dritter und Frachtführer mitverschuldet haben, zerstört, dann hat der geschädigte Eigentümer der Ware gegenüber dem schädigenden Dritten für das Verschulden des Frachtführers im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 27/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 27/91
Veröff: SZ 64/140 = JBl 1992,523 = VersRdSch 1992,85 = VersR 1992,770 = RdW 1992,176
- 7 Ob 34/91
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geschädigte Bauherr muß - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen (Auftragnehmer) zurechnen lassen. (T1) Veröff: VersR 1993,639 = VersRdSch 1992,366
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026807
Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0070OB00027_9100000_001