Rechtssatz RS0026816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026816
Geschäftszahl
4Ob3/73 (4Ob4/73); 9ObA320/97t
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Norm
ABGB §1302 B
DHG §4 Abs2
Rechtssatz
Im Gegensatz zum allgemeinen Recht, wonach nicht einmal Prozeßkosten, die dem geschädigten Dritten zu ersetzen sind, einen Schaden darstellen, für dessen Ersatz durch einen Mitschuldner diesem ein Rückgriffsanspruch gegen einen anderen Mitschuldner erwächst (Wolff - Klang 2. Auflage VI 56, ZVR 1960/206, AnwZ 1932,39), hat § 4 Abs 2 DHG ausdrücklich einen Rückgriffsanspruch wegen Prozeßkosten und Exekutionskosten eingeräumt.Im Gegensatz zum allgemeinen Recht, wonach nicht einmal Prozeßkosten, die dem geschädigten Dritten zu ersetzen sind, einen Schaden darstellen, für dessen Ersatz durch einen Mitschuldner diesem ein Rückgriffsanspruch gegen einen anderen Mitschuldner erwächst (Wolff - Klang 2. Auflage römisch sechs 56, ZVR 1960/206, AnwZ 1932,39), hat Paragraph 4, Absatz 2, DHG ausdrücklich einen Rückgriffsanspruch wegen Prozeßkosten und Exekutionskosten eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026816
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_001