Rechtssatz RS0026841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026841
Geschäftszahl
2Ob206/69; 8Ob50/77; 2Ob93/78; 2Ob167/00y; 2Ob201/19a
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des nach links abbiegenden Personenkraftwagenfahrers im Verhältnis zu einem mit dem Roller entgegenkommenden in zu großem Abstand zum rechten Straßenrand geradeaus Fahrenden (Fahrbahnbreite etwa sieben Meter, rechter Seitenabstand zwei Meter).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 206/69
Entscheidungstext OGH 04.09.1969 2 Ob 206/69
- 8 Ob 50/77
Entscheidungstext OGH 20.04.1977 8 Ob 50/77
Ähnlich; Beisatz: Unvorsichtiges Linksabbiegen im Verhältnis zum Fahren zehn Zentimeter über Fahrbahnmitte mit relativ überhöhter Fahrgeschwindigkeit. (T1)
- 2 Ob 93/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 2 Ob 93/78
Vgl; Veröff: ZVR 1979/9 S 13
- 2 Ob 167/00y
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 167/00y
Vgl auch; Beisatz: Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Fahrers dem überhöhte Geschwindigkeit und Reaktionsverspätung vorzuwerfen ist, gegenüber dem Lenker der links abbiegt, obwohl er nicht sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne den entgegenkommenden geradeaus fahrenden Verkehrs zu behindern. (T2)
- 2 Ob 201/19a
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 201/19a
Vgl; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 1:2 zugunsten des um etwa 40 cm die Fahrbahnmitte überschreitenden Klägers gegenüber einem Motorradfahrer, der – obwohl ausreichend Platz zum Passieren war – wegen einer Überbremsung zum Sturz kam und gegen das Klagsfahrzeug schlitterte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026841
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19690904_OGH0002_0020OB00206_6900000_001