Rechtssatz RS0026851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026851
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Rechtssatz
Da es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine sich aus dem Gesetz gegenüber einer bestimmten Person, nämlich dem Schädiger (und nicht etwa gegenüber der Allgemeinheit), ergebende Verpflichtung handelt, haftet der Geschädigte im Sinne des § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient, wie für sein eigenes (hier: Haftung für grob schuldhaftes Verhalten eines Betriebsleiters nach irrtümlicher Einfüllung von Bitumen in einen Heizöltank).Da es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine sich aus dem Gesetz gegenüber einer bestimmten Person, nämlich dem Schädiger (und nicht etwa gegenüber der Allgemeinheit), ergebende Verpflichtung handelt, haftet der Geschädigte im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient, wie für sein eigenes (hier: Haftung für grob schuldhaftes Verhalten eines Betriebsleiters nach irrtümlicher Einfüllung von Bitumen in einen Heizöltank).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026851
Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0060OB00677_7800000_001