Rechtssatz RS0026869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026869
Geschäftszahl
8Ob118/81; 2Ob31/82
Entscheidungsdatum
23.03.1982
Rechtssatz
Fahren in einer unübersichtlichen Kurve zwei entgegenkommende Kraftfahrzeuge entgegen § 7 Abs 2 StVO im Bereich der Fahrbahnmitte, so erfolgt eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Gunsten desjenigen, der die deutlich geringere Geschwindigkeit einhielt und sein Fahrzeug noch auf die rechte Fahrbahnhälfte zurücklenken konnte, wenn der andere durch ein unsachgemäßes Bremsmanöver noch weiter nach links gerät.Fahren in einer unübersichtlichen Kurve zwei entgegenkommende Kraftfahrzeuge entgegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO im Bereich der Fahrbahnmitte, so erfolgt eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Gunsten desjenigen, der die deutlich geringere Geschwindigkeit einhielt und sein Fahrzeug noch auf die rechte Fahrbahnhälfte zurücklenken konnte, wenn der andere durch ein unsachgemäßes Bremsmanöver noch weiter nach links gerät.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 118/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 118/81
- 2 Ob 31/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1982 2 Ob 31/82
Veröff: ZVR 1983/154 S 203
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026869
Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0080OB00118_8100000_001