Rechtssatz RS0026873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026873
Geschäftszahl
2Ob675/57; 2Ob298/58; 2Ob379/58
Entscheidungsdatum
29.10.1958
Rechtssatz
Das Mitverschulden des Beschädigten gemäß § 1304 ABGB muß aber keineswegs in einer Handlung bestehen, durch die die Verletzung unmittelbar herbeigeführt wird; es kann auch in einer solchen Tätigkeit gelegen sein, durch selche sich der Beschädigte zum Betriebe des Fahrzeuges in eine verbotene Beziehung brachte und auf diese Weise bewirkte, daß ein Unfall beim Betriebe dieses Fahrzeuges seine Verletzung herbeiführte (gleicher Rechtssatz wie SZ 22/80). (Mitfahren im Betriebsauto trotz Verbotes).Das Mitverschulden des Beschädigten gemäß Paragraph 1304, ABGB muß aber keineswegs in einer Handlung bestehen, durch die die Verletzung unmittelbar herbeigeführt wird; es kann auch in einer solchen Tätigkeit gelegen sein, durch selche sich der Beschädigte zum Betriebe des Fahrzeuges in eine verbotene Beziehung brachte und auf diese Weise bewirkte, daß ein Unfall beim Betriebe dieses Fahrzeuges seine Verletzung herbeiführte (gleicher Rechtssatz wie SZ 22/80). (Mitfahren im Betriebsauto trotz Verbotes).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 675/57
Entscheidungstext OGH 21.03.1958 2 Ob 675/57
Veröff: SZ 31/49 = EvBl 1958/255 S 430 = ZVR 1958/179 S 196
- 2 Ob 298/58
Entscheidungstext OGH 02.10.1958 2 Ob 298/58
- 2 Ob 379/58
Entscheidungstext OGH 29.10.1958 2 Ob 379/58
Veröff: ZVR 1959/171 S 170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026873
Dokumentnummer
JJR_19580321_OGH0002_0020OB00675_5700000_001