Rechtssatz RS0026881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026881
Entscheidungsdatum
18.09.1985
Rechtssatz
Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fahrgastes, der auf einen anfahrenden Zug aufspringt, dessen bevorstehende Abfahrt nicht angekündigt war (Berücksichtigung, daß dem Kläger als Pensionist der Beklagten die mit dem Aufspringen auf einen fahrenden Zug verbundenen Gefahren im besonderen Maße bekannt sein mußten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026881
Dokumentnummer
JJR_19850918_OGH0002_0080OB00058_8500000_002