Rechtssatz RS0026883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026883
Entscheidungsdatum
05.07.1973
Rechtssatz
Bei der Umschulung eines öffentlich Bediensteten ist darauf zu achten, ob die neue Tätigkeit mit seinen Standespflichten zu vereinbaren ist, sowie auch darauf, daß eine bloß einkommensorientierte Bewertung des gesellschaftlichen Ansehens eines Beamten einseitig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026883
Dokumentnummer
JJR_19730705_OGH0002_0020OB00092_7300000_001