Rechtssatz RS0026904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026904
Geschäftszahl
2Ob240/81 (2Ob241/81)
Entscheidungsdatum
23.02.1982
Rechtssatz
Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten desjenigen, der entgegen dem Verbot des § 44 Abs 3 EisbG von einem anfahrenden Zug abspringt, wenn dem Eisenbahnbetrieb die Nichtbeleuchtung einer Haltestelle und eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schaffners vorzuwerfen sind.Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten desjenigen, der entgegen dem Verbot des Paragraph 44, Absatz 3, EisbG von einem anfahrenden Zug abspringt, wenn dem Eisenbahnbetrieb die Nichtbeleuchtung einer Haltestelle und eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schaffners vorzuwerfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026904
Dokumentnummer
JJR_19820223_OGH0002_0020OB00240_8100000_001