Rechtssatz RS0026922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026922
Entscheidungsdatum
25.11.1977
Rechtssatz
Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnell fahrenden und ohne Abgabe von Schallzeichen sich nähernden Straßenbahn (deren Gleise auf Grund der örtlichen Gegebenheit knapp am Gehsteig vorbeiführen) gestreift und niedergestoßen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026922
Dokumentnummer
JJR_19771125_OGH0002_0020OB00220_7700000_001